Als Mieter brauchst du die Zustimmung des Vermieters, aber er darf sie nicht einfach verweigern. Nach § 554 BGB kannst du verlangen, dass er ein Steckersolargerät erlaubt. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Veränderung ihm auch unter Berücksichtigung deiner Interessen nicht zumutbar ist. Das gilt laut Verbraucherzentralen seit Oktober 2024.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Der Rechtsstand ist der Wortlaut der Gesetze auf gesetze-im-internet.de, den wir am 06.11.2026 gelesen haben, plus die Zusammenfassung der Verbraucherzentralen vom 21.10.2026. Die Gesetzesseiten nennen kein Datum der Fassung. Bei Streit hilft eine Mieterberatung oder ein Anwalt.
1. Die Rechtslage im Überblick
| Mieter | Wohnungseigentümer | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 554 BGB | § 20 Absatz 2 Nummer 5 WEG |
| Anspruch | Vermieter muss die bauliche Veränderung erlauben | Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen |
| Grenze | Unzumutbarkeit für den Vermieter, nach Abwägung beider Interessen | Angemessenheit der Maßnahme; keine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung |
| Wer entscheidet über die Durchführung? | Vermieter erlaubt, Ausführung nach Absprache | Die Gemeinschaft beschließt im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung |
| Abweichende Vereinbarung im Mietvertrag | unwirksam, wenn sie den Mieter benachteiligt (§ 554 Absatz 2) | in den Quellen dieses Ratgebers nicht behandelt |
Nach § 554 BGB kannst du dich außerdem zu einer besonderen Sicherheit verpflichten, wofür § 551 Absatz 3 BGB entsprechend gilt. Wer die Kosten der Veränderung trägt, regelt § 554 nicht. Auch zum Rückbau enthält der Normtext nichts.
2. Was „unzumutbar“ heißt
Das Gesetz definiert es nicht, es verlangt eine Abwägung der Interessen. Die Verbraucherzentralen fassen die Praxis so zusammen: Ablehnungen ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen sind nicht mehr zulässig. Ob im Einzelfall Unzumutbarkeit vorliegt, etwa wegen der Statik oder des Brandschutzes, kann nur eine Prüfung des Falls zeigen. Das entscheidet im Streit ein Gericht.
3. So gehst du vor
- Informiere dich über Gerät, Leistung und Befestigung. Wechselrichter höchstens 800 VA, Module zusammen höchstens 2 kW (§ 8 Absatz 5a EEG).
- Frag schriftlich beim Vermieter oder der Hausverwaltung an. Beschreibe Gerät, Standort und Befestigung. Das ist ein praktischer Tipp, das Gesetz schreibt keine Form für die Anfrage vor.
- Wenn der Vermieter ablehnt, frag nach den Gründen. Optik allein reicht laut Verbraucherzentralen nicht.
- Melde das Gerät an, bevor oder sobald es läuft: im Marktstammdatenregister, wie im Ratgeber Balkonkraftwerk anmelden beschrieben.
- Versicherung: Melde das Gerät bei Hausrat- und Haftpflichtversicherung und bewahre die Bestätigung auf.
4. Technik, die den Vermieter beruhigt
- Befestigung: Nach den Verbraucherzentralen sind die Module von Steckersolar-Geräten laut einer Meldung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom Oktober 2023 keine Bauprodukte. Besondere technische Vorgaben entfallen deshalb auch bei Montage in mehr als 4 Metern Höhe. Die Verbraucherzentralen empfehlen trotzdem, Standardmodule zu prüfen. Für hohe Balkone eignen sich auch leichtere Kunststoffmodule.
- Prüfzeichen: Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 gilt seit dem 1. Dezember 2025 für Geräte ohne Speicher, alternativ nennen die Verbraucherzentralen den DGS-Sicherheitsstandard.
- Stecker: Bis 960 Watt Modulleistung reicht ein Schuko-Stecker mit passender Sicherheitsschaltung. Darüber ist ein Einspeisestecker nötig, den eine Elektrofachkraft einbauen sollte.
- Auszug: Zum Rückbau enthält der Normtext von § 554 BGB keine Aussage. Kläre mit dem Vermieter vorab, was beim Auszug mit dem Gerät passiert.
5. Eigentümergemeinschaft
Wohnst du in einer Eigentumswohnung, hat jeder Eigentümer nach § 20 Absatz 2 WEG einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen zur Stromerzeugung mit Steckersolargeräten. Über die Durchführung entscheidet die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Verbraucherzentralen nennen ebenfalls, dass die Zustimmung der Gemeinschaft nötig ist und eine Ablehnung nur bei Unzumutbarkeit zulässig ist.
6. Checkliste
- Wechselrichter höchstens 800 VA, Module zusammen höchstens 2 kW.
- Gerät nach DIN VDE V 0126-95 oder DGS-Standard.
- Schriftliche Anfrage mit Beschreibung von Gerät und Befestigung gestellt.
- Antwort des Vermieters aufbewahrt, bei Ablehnung Gründe erfragt.
- Befestigung stabil und zum Untergrund passend, bei hohem Balkon leichte Module erwogen.
- Anmeldung im Marktstammdatenregister erledigt.
- Versicherung informiert.
7. Das passende Gerät finden
Im Vergleich der Balkonkraftwerke und Solarmodule siehst du, was es gibt, mit Preisverlauf. Achte darauf, ob ein Wechselrichter für den Netzbetrieb dabei ist: Tragbare Panels wie das EcoFlow 100W flexible Solarpanel liefern Gleichstrom für Powerstations und gehören nicht in die Steckdose. Es hat einen Modelltest mit Punktzahl und eignet sich zum Laden einer Powerstation, ist aber kein Balkonkraftwerk. Wenn du später einen Speicher ergänzen willst, schau dir den Zendure SolarFlow 1600 AC+ an und lies zuerst den Ratgeber Balkonkraftwerk mit Speicher, denn mit Speicher musst du auch den Netzbetreiber informieren.